Alle Informationen zur Pflicht nach JMStV - Betroffene Branchen, Strafen und wie Sie sich absichern
Jetzt Pflicht-Test machenDer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt in § 7, wann die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtend ist.
"Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, haben einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen."
Diese scheinbar einfache Formulierung hat weitreichende Konsequenzen für viele Unternehmen im Internet.
Die Pflicht ist weitreichender, als viele Unternehmen annehmen
Betroffen bei Verkauf von:
Betroffen bei:
Betroffen bei:
Betroffen bei:
Beantworten Sie diese Fragen, um eine erste Einschätzung zu erhalten
Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Pflicht
Bis zu 500.000€
Die Landesmedienanstalten können bei Verstößen gegen § 7 JMStV empfindliche Bußgelder verhängen.
Kostspielig
Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände können teure Abmahnungen aussprechen.
Existenzbedrohend
In schweren Fällen kann der Betrieb der Website oder des Dienstes untersagt werden.
Mit einem externen Jugendschutzbeauftragten von JUSCHB.de erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen und sind vor diesen Risiken geschützt.
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