Wer braucht einen Jugendschutzbeauftragten?

Alle Informationen zur Pflicht nach JMStV - Betroffene Branchen, Strafen und wie Sie sich absichern

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Die rechtliche Grundlage: § 7 JMStV

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt in § 7, wann die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtend ist.

§ 7 JMStV - Jugendschutzbeauftragte

"Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, haben einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen."

Diese scheinbar einfache Formulierung hat weitreichende Konsequenzen für viele Unternehmen im Internet.

Wer ist konkret betroffen?

Die Pflicht ist weitreichender, als viele Unternehmen annehmen

🛒 E-Commerce & Online-Shops

Betroffen bei Verkauf von:

  • Alkoholischen Getränken
  • Tabakwaren und E-Zigaretten
  • FSK/USK-bewerteten Medien (ab 12, 16, 18)
  • Kostümen mit Horror-/Gewaltbezug
  • Literatur für Erwachsene
Mehr für Online-Shops

🎮 Gaming & Apps

Betroffen bei:

  • Spielen mit USK 12, 16 oder 18
  • Online-Games mit Chat-Funktionen
  • Apps mit In-App-Käufen
  • Glücksspiel-ähnlichen Mechaniken
  • Nutzergenerierten Inhalten
Mehr für Gaming

📺 Streaming & Video

Betroffen bei:

  • Video-on-Demand Diensten
  • Live-Streaming Plattformen
  • Mediatheken mit FSK-Inhalten
  • Podcast-Plattformen
  • Nutzer-Upload-Portalen
Mehr für Streaming

💬 Communities & Websites

Betroffen bei:

  • Foren und Communities
  • Dating-Plattformen
  • Sozialen Netzwerken
  • Kommentarfunktionen
  • Nutzergenerierten Inhalten
Mehr für Websites

Schnell-Test: Brauchen Sie einen Jugendschutzbeauftragten?

Beantworten Sie diese Fragen, um eine erste Einschätzung zu erhalten

1. Betreiben Sie eine Website, App oder Online-Dienst?

2. Verkaufen Sie Produkte oder bieten Inhalte an, die nicht für alle Altersgruppen geeignet sind?

3. Können Nutzer auf Ihrer Plattform eigene Inhalte erstellen oder hochladen?

4. Ist Ihr Angebot geschäftsmäßig (auch mit Werbung finanziert)?

Strafen bei Verstößen

Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Pflicht

💰 Bußgelder

Bis zu 500.000€

Die Landesmedienanstalten können bei Verstößen gegen § 7 JMStV empfindliche Bußgelder verhängen.

⚖️ Abmahnungen

Kostspielig

Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände können teure Abmahnungen aussprechen.

🚫 Betriebsuntersagung

Existenzbedrohend

In schweren Fällen kann der Betrieb der Website oder des Dienstes untersagt werden.

Schutz vor Strafen

Mit einem externen Jugendschutzbeauftragten von JUSCHB.de erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen und sind vor diesen Risiken geschützt.

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Häufige Fragen zur Pflicht

Ab welcher Unternehmensgröße gilt die Pflicht?
Die Pflicht ist unabhängig von der Unternehmensgröße. Auch Ein-Personen-Unternehmen oder kleine Startups können betroffen sein, wenn sie entsprechende Inhalte anbieten. Entscheidend ist die Art der Inhalte, nicht die Größe des Unternehmens.
Gilt die Pflicht auch für ausländische Unternehmen?
Ja, nach dem Marktortprinzip gilt der JMStV für alle Anbieter, die ihre Dienste auf dem deutschen Markt anbieten - unabhängig vom Firmensitz. Ein Sitz im Ausland schützt nicht vor der Anwendung deutschen Rechts.
Was passiert, wenn ich unsicher bin, ob ich betroffen bin?
Im Zweifel sollten Sie sich absichern. Die Kosten für einen externen Jugendschutzbeauftragten sind minimal im Vergleich zu den möglichen Strafen. Wir beraten Sie gerne kostenlos bei der Einschätzung Ihres Falls.
Kann ich die Pflicht durch technische Maßnahmen umgehen?
Nein, technische Jugendschutzmaßnahmen (wie Altersverifikationssysteme) sind zusätzlich zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten erforderlich, ersetzen diese aber nicht. Beide Pflichten bestehen parallel.

Gehen Sie kein Risiko ein!

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