Jugendschutzbeauftragter für Streaming & Video-Plattformen

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Streaming und die Tücken des Jugendschutzes

Videoinhalte unterliegen besonders strengen Jugendschutzauflagen. Anbieter von Streaming-Diensten, Mediatheken oder Plattformen mit Video-Content müssen die Vorgaben des JMStV genau kennen und umsetzen.

Die Pflicht für Anbieter von Videoinhalten

Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten nach § 7 JMStV ist für Anbieter von Video-Content fast immer gegeben, da bereits die Ausstrahlung von Inhalten, die für Kinder unter 12 Jahren ungeeignet sind (FSK 12), die Pflicht auslösen kann.

Betroffen sind unter anderem:

  • Video-on-Demand (VoD) Dienste: Klassische Streaming-Anbieter wie Netflix oder Amazon Prime, aber auch kleinere, spezialisierte Plattformen.
  • Mediatheken: Online-Archive von TV-Sendern oder anderen Medienhäusern.
  • Live-Streaming: Plattformen wie Twitch oder YouTube, aber auch Einzel-Streamer mit regelmäßigen, geschäftsmäßigen Angeboten.
  • Video-Communitys: Plattformen, auf denen Nutzer Videos hochladen und teilen können (z.B. TikTok, Vimeo).
  • Pay-per-View-Angebote: Einzelabruf von Filmen, Sportveranstaltungen etc.
Video Streaming

Besondere Herausforderungen im Streaming-Bereich

Von Alterskennzeichnung bis Sendezeitbeschränkung – wir kennen die Details.

Altersverifikationssysteme (AVS)

Für Inhalte mit FSK-16 und FSK-18 Freigabe ist ein robustes Altersverifikationssystem zwingend erforderlich. Wir beraten Sie bei der Auswahl und Implementierung konformer Lösungen (z.B. Personalausweis-Check, Schufa-Prüfung).

Sendezeitbeschränkungen

Alternativ zu einem AVS können Inhalte mit FSK-16-Freigabe in einem "geschlossenen Bereich" nach 22 Uhr und FSK-18-Inhalte nach 23 Uhr gezeigt werden. Wir helfen bei der korrekten technischen Umsetzung.

Kennzeichnung & Content-Moderation

Alle Inhalte müssen korrekt mit der FSK-Freigabe gekennzeichnet sein. Bei Plattformen mit User-Generated Content ist zudem ein effektives System zur Moderation und Meldung von Inhalten unerlässlich.

Unsere Lösung: Das JUSCHB.de Premium-Paket

Umfassende Betreuung für die komplexen Anforderungen der Streaming-Branche.

Häufige Fragen von Streaming-Anbietern

Ich streame nur auf Twitch/YouTube. Sind die nicht verantwortlich?
Nein. Als Ersteller der Inhalte (Content Creator) sind Sie selbst der Anbieter im Sinne des JMStV, sofern Sie dies "geschäftsmäßig" tun (z.B. durch regelmäßige Streams, Abos, Spenden). Die Plattform stellt nur die technische Infrastruktur. Sie sind für Ihre Inhalte verantwortlich.
Was ist der Unterschied zwischen FSK und JMStV?
Die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) vergibt die bekannten Alterskennzeichen für Filme. Der JMStV regelt, wie diese Kennzeichen im Online-Bereich umgesetzt werden müssen (z.B. durch technische Maßnahmen wie AVS oder Sendezeitgrenzen) und schreibt die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor.
Reicht ein Hinweis "Inhalte ab 18" auf der Startseite?
Nein, ein einfacher Warnhinweis oder eine Alters-Checkbox sind völlig unzureichend. Der Gesetzgeber fordert wirksame technische Maßnahmen, die sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu für sie ungeeigneten Inhalten erhalten.

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