Der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 JMStV

Die rechtliche Grundlage für den Jugendschutz im Internet: Wir erklären den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Was ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)?

Der JMStV ist ein Gesetz der deutschen Bundesländer, das einheitliche Regeln für den Jugendschutz in elektronischen Medien (Internet und Rundfunk) festlegt. Sein Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor Inhalten zu schützen, die ihre Entwicklung beeinträchtigen oder sie gefährden können.

Gesetzestext

Die zentrale Vorschrift: § 7 JMStV

Der Paragraph 7 des JMStV ist die entscheidende Norm für die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten. Er richtet sich an "Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten".

Die Kernaufgaben des Jugendschutzbeauftragten nach JMStV:

  • Er ist Ansprechpartner für die Nutzer des Angebots.
  • Er berät den Anbieter in allen Fragen des Jugendschutzes.
  • Er überprüft die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.
  • Er arbeitet mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle zusammen.

Der Jugendschutzbeauftragte muss über die "erforderliche Fachkunde" verfügen und seine Tätigkeit "weisungsfrei" ausüben können. Dies unterstreicht die Notwendigkeit von Professionalität und Unabhängigkeit.

Wer ist konkret von § 7 JMStV betroffen?

Die Pflicht ist weitreichender, als viele annehmen. Betroffen sind nicht nur Anbieter von Erotik oder expliziter Gewalt.

Online-Shops

Verkauf von Alkohol, Tabak, FSK-18 Filmen/Spielen oder anderen altersbeschränkten Artikeln.

Mehr erfahren

Gaming-Anbieter

Online-Spiele mit hohen USK-Freigaben, In-App-Käufen oder unmoderierten Chat-Funktionen.

Mehr erfahren

Streaming-Dienste

Bereitstellung von Filmen, Serien oder Videos, die nicht für alle Altersgruppen geeignet sind.

Mehr erfahren

Websites & Communities

Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten, Foren oder Dating-Funktionen.

Mehr erfahren

Was passiert bei einem Verstoß gegen § 7 JMStV?

Die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten trotz bestehender Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann von den zuständigen Landesmedienanstalten mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zudem drohen kostspielige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände.

Gehen Sie kein Risiko ein! Die Kosten für einen externen Jugendschutzbeauftragten sind minimal im Vergleich zu den potenziellen Strafen.

Häufige Fragen zum JMStV

Gilt der JMStV auch für ausländische Unternehmen?
Ja. Nach dem sogenannten Marktortprinzip gilt der JMStV für alle Anbieter, die ihre Dienste gezielt auf dem deutschen Markt anbieten. Ein Firmensitz im Ausland schützt nicht vor der Anwendung des deutschen Rechts.
Was sind "entwicklungsbeeinträchtigende" Inhalte?
Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Darunter fallen Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Dazu zählen nicht nur extreme Inhalte, sondern auch solche, die Ängste auslösen, zu unreflektiertem Konsum anregen oder einseitige Rollenbilder vermitteln. Die Einschätzung erfordert Fachkunde.
Reicht es nicht, wenn ich meine Website bei einer FSM anmelde?
Die Mitgliedschaft bei einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (wie der FSM) kann eine gute Ergänzung sein, ersetzt aber nicht die Pflicht zur Bestellung eines eigenen Jugendschutzbeauftragten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Handeln Sie jetzt und sichern Sie sich ab!

Unsere Experten für den JMStV stehen Ihnen zur Seite. Erfüllen Sie Ihre gesetzliche Pflicht einfach und kostengünstig.