Antworten auf Ihre Fragen zum externen Jugendschutzbeauftragten nach JMStV
Nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) müssen Anbieter von Telemedien, die jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte anbieten, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Dies betrifft insbesondere Anbieter von:
Auch wenn Ihre Inhalte nicht primär an Kinder und Jugendliche gerichtet sind, kann die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bestehen, wenn Minderjährige Zugang zu Ihrem Angebot haben könnten.
Der Jugendschutzbeauftragte hat folgende Hauptaufgaben:
Ja, der JMStV erlaubt ausdrücklich die Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten. Dies ist oft die kostengünstigere und effizientere Lösung, da Sie von der Expertise eines spezialisierten Dienstleisters profitieren, ohne einen eigenen Mitarbeiter schulen oder einstellen zu müssen.
Ein externer Jugendschutzbeauftragter bietet folgende Vorteile:
Die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten, obwohl eine gesetzliche Pflicht besteht, kann erhebliche Konsequenzen haben:
Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist daher nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Schritt zum Schutz Ihres Unternehmens.
Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten besteht, wenn Ihr Angebot:
Folgende Faktoren können darauf hindeuten, dass Sie einen Jugendschutzbeauftragten benötigen:
Im Zweifelsfall empfehlen wir eine kostenlose Erstberatung, um zu klären, ob für Ihr Angebot eine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten besteht.
Die Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten bei juschb.de ist einfach und unkompliziert:
Unsere Jugendschutzbeauftragten verfügen über umfassende Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich des Jugendmedienschutzes:
Durch die kontinuierliche Weiterbildung unserer Mitarbeiter stellen wir sicher, dass wir stets auf dem neuesten Stand der rechtlichen und technischen Entwicklungen im Bereich Jugendmedienschutz sind.
Nach Vertragsabschluss nehmen wir unsere Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter in der Regel innerhalb von 3-5 Werktagen auf. Dies umfasst:
Die Erstellung eines umfassenden Jugendschutzkonzepts erfolgt in der Regel innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vertragsabschluss. Bei besonders dringenden Fällen (z.B. bei behördlichen Anfragen) können wir auch schneller reagieren.
Unsere Preise sind transparent und umfassen alle Leistungen eines externen Jugendschutzbeauftragten:
Es fallen keine versteckten Kosten oder zusätzliche Gebühren an. Der angegebene Monatspreis deckt alle Leistungen ab.
Unsere Verträge haben eine Mindestlaufzeit entsprechend des gewählten Pakets (3, 6, 12 oder 24 Monate). Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 3 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Wir bieten flexible Laufzeiten an, damit Sie die für Ihre Bedürfnisse passende Vertragsdauer wählen können. Je länger die gewählte Laufzeit, desto günstiger ist der monatliche Preis.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen deutschen Bundesländern, der den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien regelt.
Der JMStV gilt für alle Telemedien (z.B. Websites, Apps, soziale Netzwerke) und für den Rundfunk. Er enthält Bestimmungen zu:
Die Einhaltung des JMStV wird von den Landesmedienanstalten überwacht, die bei Verstößen Bußgelder verhängen können.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind Medieninhalte, die die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können. Dazu gehören insbesondere:
Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten müssen dafür sorgen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies kann durch technische Mittel (z.B. Altersverifikationssysteme) oder durch Sendezeitbeschränkungen erfolgen.
Es gibt verschiedene technische Maßnahmen, um den Jugendschutz im Internet umzusetzen:
Als Jugendschutzbeauftragte beraten wir Sie bei der Auswahl und Implementierung geeigneter technischer Maßnahmen für Ihr spezifisches Angebot.
Ein Jugendschutzkonzept ist ein umfassendes Dokument, das die Maßnahmen und Prozesse beschreibt, die ein Anbieter implementiert, um den Jugendschutz in seinem Angebot zu gewährleisten. Es dient als Leitfaden für alle Mitarbeiter und als Nachweis gegenüber Behörden.
Ein typisches Jugendschutzkonzept umfasst:
Als externe Jugendschutzbeauftragte erstellen wir für Sie ein individuelles Jugendschutzkonzept, das auf die spezifischen Anforderungen Ihres Angebots zugeschnitten ist.
Kontaktieren Sie uns oder bestellen Sie direkt Ihren externen Jugendschutzbeauftragten.
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