Häufig gestellte Fragen

Antworten auf Ihre Fragen zum externen Jugendschutzbeauftragten nach JMStV

Allgemeine Fragen zum Jugendschutzbeauftragten

Wer benötigt einen Jugendschutzbeauftragten nach JMStV?

Nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) müssen Anbieter von Telemedien, die jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte anbieten, einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Dies betrifft insbesondere Anbieter von:

  • Sozialen Netzwerken
  • Online-Spielen
  • Streaming-Diensten
  • Foren und Communities
  • Dating-Plattformen
  • Websites mit nutzergenerierten Inhalten
  • Online-Shops mit altersbeschränkten Produkten

Auch wenn Ihre Inhalte nicht primär an Kinder und Jugendliche gerichtet sind, kann die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bestehen, wenn Minderjährige Zugang zu Ihrem Angebot haben könnten.

Was sind die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten?

Der Jugendschutzbeauftragte hat folgende Hauptaufgaben:

  • Beratung des Anbieters: Der Jugendschutzbeauftragte berät den Anbieter in allen Fragen des Jugendschutzes und gibt Empfehlungen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
  • Ansprechpartner für Nutzer: Er fungiert als Kontaktperson für Nutzer und bearbeitet Anfragen oder Beschwerden zum Thema Jugendschutz.
  • Mitwirkung bei der Angebotsgestaltung: Er wirkt bei der Auswahl und Gestaltung von Angeboten beratend mit, um sicherzustellen, dass diese den Jugendschutzbestimmungen entsprechen.
  • Entwicklung von Schutzkonzepten: Er entwickelt und implementiert geeignete Jugendschutzkonzepte für das Angebot.
  • Überwachung der Einhaltung: Er überwacht die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und weist auf Verstöße hin.
Kann ich einen externen Jugendschutzbeauftragten bestellen?

Ja, der JMStV erlaubt ausdrücklich die Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten. Dies ist oft die kostengünstigere und effizientere Lösung, da Sie von der Expertise eines spezialisierten Dienstleisters profitieren, ohne einen eigenen Mitarbeiter schulen oder einstellen zu müssen.

Ein externer Jugendschutzbeauftragter bietet folgende Vorteile:

  • Fachliche Expertise und Erfahrung im Bereich Jugendmedienschutz
  • Kostenersparnis gegenüber einem internen Mitarbeiter
  • Keine Personalkosten für Schulung und Weiterbildung
  • Unabhängige und objektive Beratung
  • Stets aktuelle Kenntnisse über rechtliche Entwicklungen
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten?

Die Nichtbestellung eines Jugendschutzbeauftragten, obwohl eine gesetzliche Pflicht besteht, kann erhebliche Konsequenzen haben:

  • Bußgelder: Die zuständigen Landesmedienanstalten können Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängen.
  • Abmahnungen: Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände können Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen aussprechen.
  • Imageschäden: Bei öffentlicher Bekanntmachung von Verstößen kann es zu erheblichen Reputationsschäden kommen.
  • Haftungsrisiken: Bei Verstößen gegen den Jugendschutz können zusätzliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist daher nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Schritt zum Schutz Ihres Unternehmens.

Wie erkenne ich, ob mein Angebot unter die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten fällt?

Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten besteht, wenn Ihr Angebot:

  • Jugendgefährdende Inhalte enthält oder
  • Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte enthält oder
  • Nutzergenerierte Inhalte ermöglicht, die jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sein könnten

Folgende Faktoren können darauf hindeuten, dass Sie einen Jugendschutzbeauftragten benötigen:

  • Ihr Angebot ermöglicht die Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer (z.B. Kommentare, Forenbeiträge, Uploads)
  • Ihr Angebot enthält Inhalte, die nicht für alle Altersgruppen geeignet sind
  • Ihr Angebot richtet sich an ein breites Publikum, das auch Minderjährige einschließt
  • Ihr Angebot enthält Gewaltdarstellungen, sexuelle Inhalte oder andere potenziell problematische Themen

Im Zweifelsfall empfehlen wir eine kostenlose Erstberatung, um zu klären, ob für Ihr Angebot eine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten besteht.

Fragen zu unserem Service

Wie läuft die Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten bei juschb.de ab?

Die Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten bei juschb.de ist einfach und unkompliziert:

  1. Anfrage: Füllen Sie unser Bestellformular aus oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.
  2. Beratungsgespräch: Wir führen ein kurzes Gespräch, um Ihre spezifischen Anforderungen zu verstehen.
  3. Angebot: Sie erhalten ein individuelles Angebot basierend auf Ihren Bedürfnissen.
  4. Vertragsabschluss: Nach Annahme des Angebots schließen wir einen Vertrag über die Bestellung als Jugendschutzbeauftragter.
  5. Analyse: Wir analysieren Ihr Angebot hinsichtlich jugendschutzrelevanter Aspekte.
  6. Konzepterstellung: Wir erstellen ein individuelles Jugendschutzkonzept für Ihr Angebot.
  7. Implementierung: Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen.
  8. Laufende Betreuung: Wir stehen Ihnen und Ihren Nutzern als Ansprechpartner zur Verfügung und beraten Sie kontinuierlich.
Welche Qualifikationen haben Ihre Jugendschutzbeauftragten?

Unsere Jugendschutzbeauftragten verfügen über umfassende Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich des Jugendmedienschutzes:

  • Juristische Ausbildung mit Schwerpunkt im Medienrecht
  • Mehrjährige Erfahrung im Bereich Jugendmedienschutz
  • Regelmäßige Fortbildungen zu aktuellen Entwicklungen im Jugendschutzrecht
  • Kenntnisse in der Bewertung von Medieninhalten hinsichtlich ihrer Jugendschutzrelevanz
  • Erfahrung in der Entwicklung und Implementierung von Jugendschutzkonzepten
  • Vertrautheit mit technischen Jugendschutzmaßnahmen

Durch die kontinuierliche Weiterbildung unserer Mitarbeiter stellen wir sicher, dass wir stets auf dem neuesten Stand der rechtlichen und technischen Entwicklungen im Bereich Jugendmedienschutz sind.

Wie lange dauert es, bis der Jugendschutzbeauftragte seine Tätigkeit aufnimmt?

Nach Vertragsabschluss nehmen wir unsere Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter in der Regel innerhalb von 3-5 Werktagen auf. Dies umfasst:

  • Offizielle Benennung als Jugendschutzbeauftragter für Ihr Angebot
  • Bereitstellung der notwendigen Informationen für Ihr Impressum
  • Erste Analyse Ihres Angebots
  • Einrichtung eines Kontaktformulars für Nutzeranfragen

Die Erstellung eines umfassenden Jugendschutzkonzepts erfolgt in der Regel innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vertragsabschluss. Bei besonders dringenden Fällen (z.B. bei behördlichen Anfragen) können wir auch schneller reagieren.

Was ist im Preis enthalten?

Unsere Preise sind transparent und umfassen alle Leistungen eines externen Jugendschutzbeauftragten:

  • Benennung als Jugendschutzbeauftragter: Offizielle Übernahme der Funktion gemäß § 7 JMStV
  • Beratung und Unterstützung: Kontinuierliche Beratung zu allen Fragen des Jugendmedienschutzes
  • Jugendschutzkonzept: Erstellung eines individuellen Konzepts für Ihr Angebot
  • Ansprechpartner für Nutzer: Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden zum Jugendschutz
  • Regelmäßige Überprüfung: Monitoring Ihres Angebots auf Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen
  • Updates: Information über relevante Änderungen im Jugendmedienschutzrecht

Es fallen keine versteckten Kosten oder zusätzliche Gebühren an. Der angegebene Monatspreis deckt alle Leistungen ab.

Kann ich den Vertrag vorzeitig kündigen?

Unsere Verträge haben eine Mindestlaufzeit entsprechend des gewählten Pakets (3, 6, 12 oder 24 Monate). Während dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich.

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 3 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wir bieten flexible Laufzeiten an, damit Sie die für Ihre Bedürfnisse passende Vertragsdauer wählen können. Je länger die gewählte Laufzeit, desto günstiger ist der monatliche Preis.

Rechtliche Fragen zum Jugendmedienschutz

Was ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)?

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen deutschen Bundesländern, der den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien regelt.

Der JMStV gilt für alle Telemedien (z.B. Websites, Apps, soziale Netzwerke) und für den Rundfunk. Er enthält Bestimmungen zu:

  • Unzulässigen Angeboten (§ 4 JMStV)
  • Entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§ 5 JMStV)
  • Jugendschutzprogrammen (§ 11 JMStV)
  • Kennzeichnungspflichten (§ 12 JMStV)
  • Der Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§ 7 JMStV)

Die Einhaltung des JMStV wird von den Landesmedienanstalten überwacht, die bei Verstößen Bußgelder verhängen können.

Was sind entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte?

Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte sind Medieninhalte, die die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen können. Dazu gehören insbesondere:

  • Gewaltdarstellungen
  • Sexualisierte Inhalte
  • Ängstigende Inhalte
  • Ethisch desorientierte Inhalte
  • Darstellungen von Suchtmittelmissbrauch
  • Diskriminierende oder menschenverachtende Darstellungen

Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten müssen dafür sorgen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Dies kann durch technische Mittel (z.B. Altersverifikationssysteme) oder durch Sendezeitbeschränkungen erfolgen.

Welche technischen Maßnahmen zum Jugendschutz gibt es?

Es gibt verschiedene technische Maßnahmen, um den Jugendschutz im Internet umzusetzen:

  • Altersverifikationssysteme (AVS): Systeme zur Überprüfung des Alters der Nutzer, z.B. durch PostIdent, VideoIdent oder andere anerkannte Verfahren.
  • Jugendschutzprogramme: Software, die auf dem Endgerät des Nutzers installiert wird und den Zugang zu bestimmten Inhalten filtert.
  • Zeitbeschränkungen: Bereitstellung von Inhalten nur zu bestimmten Tageszeiten, zu denen Kinder und Jugendliche üblicherweise nicht online sind.
  • Kennzeichnung von Inhalten: Maschinenlesbare Kennzeichnung von Inhalten nach Altersgruppen, die von Jugendschutzprogrammen ausgewertet werden kann.
  • Content-Filter: Automatische Filterung von problematischen Inhalten in nutzergenerierten Beiträgen.
  • Moderationssysteme: Manuelle oder automatisierte Überprüfung von Inhalten vor der Veröffentlichung.

Als Jugendschutzbeauftragte beraten wir Sie bei der Auswahl und Implementierung geeigneter technischer Maßnahmen für Ihr spezifisches Angebot.

Was ist ein Jugendschutzkonzept?

Ein Jugendschutzkonzept ist ein umfassendes Dokument, das die Maßnahmen und Prozesse beschreibt, die ein Anbieter implementiert, um den Jugendschutz in seinem Angebot zu gewährleisten. Es dient als Leitfaden für alle Mitarbeiter und als Nachweis gegenüber Behörden.

Ein typisches Jugendschutzkonzept umfasst:

  • Analyse des Angebots: Identifikation potenziell jugendschutzrelevanter Inhalte und Funktionen
  • Risikoanalyse: Bewertung der Risiken für verschiedene Altersgruppen
  • Technische Maßnahmen: Beschreibung der implementierten technischen Schutzmaßnahmen
  • Organisatorische Maßnahmen: Festlegung von Verantwortlichkeiten und Prozessen
  • Moderationsrichtlinien: Kriterien für die Bewertung und Moderation von Inhalten
  • Beschwerdeverfahren: Prozesse zur Bearbeitung von Beschwerden zum Jugendschutz
  • Schulungskonzept: Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter
  • Monitoring und Evaluation: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen

Als externe Jugendschutzbeauftragte erstellen wir für Sie ein individuelles Jugendschutzkonzept, das auf die spezifischen Anforderungen Ihres Angebots zugeschnitten ist.

Haben Sie weitere Fragen?

Kontaktieren Sie uns oder bestellen Sie direkt Ihren externen Jugendschutzbeauftragten.

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